Rathaus der Gemeinde Reichelsheim

Neuwahl der Schiedsperson und der stellvertretenden Schiedsperson

Schiedsamt

Neuwahl der Schiedsperson und der stellvertretenden Schiedsperson


Wer sich für dieses Amt zur Verfügung stellen möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

§ 3 Hessisches Schiedsamtsgesetz

(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Das Amt kann nicht bekleiden,

  • 1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  • 2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
  • 3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
  • 4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
  • 5. wer die rechtsprechende Gewalt als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer

  • 1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
  • 2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
  • 3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Sind Sie interessiert? Dann richten Sie Ihre Bewerbung bitte unter Beifügung eines Lebenslaufs bis zum 25.04.2025 an den Gemeindevorstand der Gemeinde Reichelsheim, Bismarckstraße 43, 64385 Reichelsheim (Odenwald).